Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wittmann Möbelwerkstätten GmbH
Allgemeines
Die Punkte 1. bis 10. und Punkt 12. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der WITTMANN MÖBELWERKSTÄTTEN GMBH (im Folgenden WITTMANN genannt) und dem Besteller, sofern dieser von WITTMANN als Unternehmer Ware kauft. Ist der Besteller nicht Unternehmer, sondern Konsument, so gelten abweichend zu den Punkten 3, 5, und 7 die Regeln wie in Punkt 11 festgelegt. Konsument ist jemand, der ein Geschäft nicht für den Betrieb seines Unternehmens abschließt.
Durch Abgabe einer Bestellung akzeptiert der Besteller ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als dass sie von den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Sämtliche Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge von WITTMANN sind freibleibend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung aller im Angebot erhaltenen Waren und Leistungen.
1.2 Nach Bestelleingang erhält der Besteller eine Bestellbestätigung und hat mit Erhalt dieser 48 Stunden Zeit Bestelländerungen WITTMANN bekanntzugeben. Andernfalls gilt die Bestellbestätigung als Grundlage für die darauffolgende Auftragsbestätigung.
1.3 Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen von WITTMANN. Diese enthält den Preis der Ware und den Fertigstellungstermin. Änderungswünsche können nach Erhalt der Auftragsbestätigung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
1.4 Falls Änderungen der Ansicht von WITTMANN nach, nach Erhalt der Auftragsbestätigung laut Punkt 1.3) möglich sind, übermittelt WITTMANN eine neue Bestellbestätigung für den geänderten Auftrag. Der Preis dafür kann höher sein als der ursprüngliche Preis. WITTMANN ist jedenfalls berechtigt eine Aufwandspauschale in der Höhe von € 150,- exkl. USt. pro betroffener Auftragsposition zu verrechnen. Wird die Bestellbestätigung angenommen, so gilt diese. Einen Rechtsanspruch auf Änderung der Bestellung nach der Auftragsbestätigung hat der Besteller jedoch nicht.
1.5 Wird die Bestellbestätigung zur Änderung nicht angenommen, so wird der Auftrag storniert. Diese Stornierungen sind nur innerhalb von 48 Stunden kostenfrei möglich, gerechnet ab dem Tag der Bestellbestätigung. Bei einer späteren Stornierung, jedenfalls nach Erhalt der Auftragsbestätigung, ist der vereinbarte Kaufpreis zu zahlen.
2. Preise
2.1 Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2 Den angeführten Preisen liegen die am Tag des freibleibenden Angebots für das jeweilige Land gültigen Preislisten von WITTMANN zu Grunde. Ändern sich diese Preislisten, so weist WITTMANN in der Auftragsbestätigung darauf hin. Punkt 1.3 gilt entsprechend.
2.4 Für bestimmte Modelle und Länder sind seitens von WITTMANN für den Versand verpflichtend Holzkisten vorgesehen. In diesem Fall sind die Kosten der Verpackung für den jeweiligen Artikelpreis in der Auftragsbestätigung ersichtlich. Eine Liste der davon betroffenen Modelle und Länder findet sich unter www.wittmann.at/verpackungen/.
2.5 Für alle anderen Modelle und Länder kann auf Wunsch des Bestellers optional der Versand in Holzkisten erfolgen. In diesem Fall gelten die Verpackungskosten laut Preislisten.
3. Lieferung und Gefahrenübergang
3.1 Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs ist das Werk von WITTMANN, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
3.2 Etwaige vorkommende Schäden berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung. WITTMANN ist zu Teillieferungen berechtigt.
3.3 Die Liefertermine von WITTMANN ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und sind nur ungefähre Angaben. Wurde „Vorauskasse“ vereinbart, so steht die Ware erst ab Zahlungseingang entsprechend den Zahlungskonditionen zur Abholung oder zum Versand bereit.
3.4 Wurde vereinbart, dass der Besteller Material (z.B. Stoffe) zur Verarbeitung zur Verfügung stellt, so gelten die angegebenen Liefertermine nur, wenn die Anlieferung dieses Materials an WITTMANN binnen 14 Tagen ab Ausstellung der Auftragsbestätigung in vereinbarter Qualität und Menge erfolgt. Ist das nicht der Fall, so verschiebt sich der Liefertermin soweit dies zur ordnungsgemäßen Verarbeitung nach tatsächlicher Anlieferung erforderlich ist. Eine Verzögerung aus diesem Grund bildet keinen Rücktrittsgrund.
3.5 WITTMANN ist berechtigt, Liefertermine aus den im folgenden Punkt 3.6 genannten Gründen sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten von WITTMANN herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Dem Besteller stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu; insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt die Lieferung oder Zahlung zu verweigern.
3.6 Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt sowie beim Eintritt sonstiger Leistungshindernisse, die nicht im Handlungsspielraum von WITTMANN liegen, wie etwa nicht rechtzeitig abgeschlossene notwendige Vorarbeiten durch den Besteller, haftet WITTMANN nicht. Somit verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger Umstände werden dem Besteller mitgeteilt. Sofern sich aus einer Verzögerung des Liefertermins aus den in diesem Punkt angeführten Gründen Mehrkosten ergeben, sind diese vom Besteller zu tragen.
3.7 Wird die bestellte Ware nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige von WITTMANN, dass diese zur Abholung bereitsteht, vom Besteller oder von einem Besteller beauftragten Frächter abgeholt, so kann WITTMANN eine Lagergebühr von 3% des Warenwertes pro angefangenem Monat bis zur Abholung in Rechnung stellen. Wird die Ware innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung nicht abgeholt, so kann WTTMANN die Ware an den Besteller verschicken oder bei Dritten einlagern. Der Besteller hat in diesem Fall WITTMANN die tatsächlich angefallenen Bearbeitungs- und Lagerkosten zu ersetzen, mindestens aber 3% des Warenwertes pro angefangenem Monat bis zur Abholung. Gleiches gilt, wenn einer Lieferung durch WITTMANN vereinbart wurde, die Lieferung aber aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht durchgeführt werden konnte.
3.8 Kann kein Liefertermin trotz 2-maliger Lieferanmahnung vereinbart werden, hat WITTMANN das Recht nach seiner Wahl die Ware auf Kosten des Bestellers zu liefern oder den Vertrag aufzulösen und vollen Schadenersatz zu fordern.
3.9 Wird Ware nicht bis zum vereinbarten Termin bezahlt, hat WITTMANN das Recht nach einmaliger Mahnung den Vertrag aufzulösen und vollen Schadenersatz zu fordern.
3.10 Wurden dem Besteller – bei Lieferung ab Werk – Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; gleiches gilt für Waren die lt. Punkt 3.8 oder 3.9 nicht geliefert werden konnten. Gleiches gilt, wenn Vorauskassa vereinbart wurde, aber die Lieferung oder Abholung mangels Zahlungseingang unterbleibt.
4. Bestimmungen für Sonderanfertigungen und Kombinationsmodelle
4.1 Die Bestimmungen des Punktes 4 kommen auf Verträge zur Anwendung, bei denen sich WITTMANN zur Herstellung einer Sonderanfertigung verpflichtet. Unter Sonderanfertigungen werden Waren verstanden, die nicht in den Preislisten von WITTMANN angeführt werden.
4.2 Die für die Erstellung einer Sonderanfertigung benötigten Unterlagen, die vertragsgemäß vom Besteller bereitzustellen sind, müssen rechtzeitig von diesem an WITTMANN übergeben werden, sodass WITTMANN die Unterlagen noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die notwendigen Vorbereitungen treffen kann.
4.3 Nach sorgfältiger Prüfung der Ausführungsunterlagen teilt WITTMANN dem Besteller die ihm aufgrund seiner Fachkenntnis erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die in Aussicht genommene Ausführung der Bestellung mit.
Gibt der Besteller aufgrund dieser Mitteilung innerhalb einer Woche keine ausreichenden Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung der Ausführung, so haftet dieser für die Folgen der Unterlassung allein. WITTMANN kann in diesem Fall ohne jegliche Haftung das bestellte Werk auf Kosten des Bestellers ausführen oder die Ausführung ablehnen. Mängel und Fehler in den Ausführungsunterlagen, die WITTMANN nur aufgrund von umfangreichen und technisch aufwendigen Überprüfungen feststellen kann, gelten nicht als erkennbare Mängel.
4.4 Beauftragt der Besteller ein umfassendes, aus verschiedenen Modulen und Komponenten bestehendes Modellsystem (z.B. Bett- oder Sofasystem), so ist vom Besteller zwingend eine entsprechende Modellskizze als Grundlage für die Herstellung beizubringen. Im Falle einer Reklamation nach Fertigstellung gilt diese Skizze als Referenz, um allfällige Mängel oder Fehler festzustellen.
5. Zahlung
5.1. Wenn „Vorauskasse“ in der Auftragsbestätigung genannt ist, muss die Ware vor Lieferung oder Abholung vollständig bezahlt sein. Andernfalls sind Rechnungen ab dem Tag des Rechnungseingangs fällig. Das gilt auch dann, wenn die Lieferung oder Abholung durch Umstände, die beim Besteller liegen, verzögert wird. Sollte der Liefertermin aufgrund von Umständen, die bei WITTMANN liegen, nicht eingehalten werden können, so ist die Rechnung fällig, wenn die Ware abhol- oder versandbereit ist.
5.2 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist WITTMANN berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. zu fordern. Nach erfolgloser Mahnung kann auf Kosten des Bestellers ein Inkassoinstitut sowie ein Rechtsanwalt mit der Einbringung der Forderung beauftragt werden. WITTMANN hat gegenüber dem Besteller Anspruch auf Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Bestellers bedingten Betreibungskosten.
5.3 Die Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen.
5.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von WITTMANN anerkannt wurden.
5.5 Tritt beim Besteller eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird WITTMANN erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Besteller derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, die die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers gefährden, so kann WITTMANN seine Leistung bis zur Zahlung mittels Vorauskasse verweigern.
5.6 Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen kann WITTMANN die Anlieferungen zurückhalten oder unter Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers kann WITTMANN ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dies alles gilt für unbeschadet darüberhinausgehende Ansprüche von WITTMANN aus dem Titel des Schadenersatzes.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle Kauf- und Werkgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum von WITTMANN.
6.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu verpfänden oder ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Besteller verpflichtet sich, WITTMANN auf schnellstem Weg von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verständigen. Der Besteller hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte auf das Eigentum des Lieferanten an der Ware hinzuweisen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
6.3 Eine Pfändung gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Sollte ein Dritter die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfänden, so hat der Besteller, WITTMANN darüber unverzüglich zu informieren.
7. Gewährleistung
7.1 WITTMANN leistet Gewähr dafür, dass die in der Auftragsbestätigung genannte Ware in einwandfreiem Zustand übergeben wird. Es gelten dafür die in Österreich maßgeblichen Normen und Standards im Zusammenhang mit den von WITTMANN herausgegebenen Produktbeschreibungen. Abweichungen auch hinsichtlich der Maße und geringfügige Änderungen gegenüber der beschriebenen Leistung auch im Sinne möglicher Fertigungstoleranzen, gelten als vereinbart, wenn diese materialbedingt und geringfügig sind. Für verarbeitete Naturprodukte (insbesondere Stein, Holz, Leder etc.) und deren Struktur, Oberflächen, Maserung etc. gelten die Produktbeschreibungen und Abbildungen nur annähernd.
7.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, WITTMANN unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche binnen 5 Werktagen nach Übernahme durch schriftlich Anzeige darauf aufmerksam zu machen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort festgestellt werden; vom Frachtführer bzw. Spediteur ist eine Bestätigung über derartige Schäden zu verlangen.
7.3 Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese binnen 5 Werktagen ab Erkennbarkeit des Mangels zu rügen, andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt.
7.4 Der Besteller hat WITTMANN die Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung einzuräumen, insbesondere reklamierte Ware und ihre Verpackung für die Inspektion zur Verfügung zu stellen. Ist er dazu nicht bereit oder in der Lage, so ist WITTMANN von der Mängelhaftung befreit.
7.5 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Abnutzung und Verblassen des Bezugsmaterials, des Gestells, sowie Verschleißteile, wie zum Beispiel Gleiter. Faltenbildungen stellen keinen Mangel dar.
7.6 Wurden die Waren aufgrund von Angaben des Bestellers oder unter Verwendung vom Besteller beigestellten Material angefertigt, beschränkt sich die Gewährleistung von WITTMANN auf die bestellungsgemäße Ausführung. Die vollumfängliche Prüfung der beigestellten Materialien auf deren Tauglichkeit ist nicht Bestandteil des Vertrages. WITTMANN darf darauf vertrauen, dass der Besteller nur geeignete Materialien zur Verfügung stellt. Eine etwaige Prüfung des beigestellten Materials durch WITTMANN stellt ausschließlich die Verarbeitbarkeit sicher, nicht die Haltbarkeit oder Strapazierfähigkeit des beigestellten Materials. Zur Prüfung der Verarbeitbarkeit kann WITTMANN vor Auftragsbestätigung auf die Bereitstellung eines adäquaten Mustermaterials in ausreichender Menge bestehen.
7.7 Der Besteller kann bis maximal sechs Monate nach Abholung der Ware Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung geltend machen. WITTMANN kann die Gewährleistungsansprüche durch Nachtrag, Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllen.
7.8 Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von WITTMANN. WITTMANN kann verlangen, dass der Besteller eine verwendbare Bilddokumentation der Beanstandung anfertigt und an WITTMAN versendet.
7.9 Bei unberechtigten Mängelrügen können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
7.10 Für alle vom Besteller beigestellten Materialien (Stoffe, Leder, etc.) übernimmt WITTMANN keine Qualitätsgarantie und keine Gewährleistung.
7.11 Wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von WITTMANN Arbeiten, Änderungen oder Reparaturen an der Ware durchführen, erlischt die Gewährleistung.
8. Garantie
8.1 WITTMANN gewährt dem Endkunden über die Gewährleistungspflicht hinaus eine Garantie in der Dauer von 3 Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abholung der Ware. Die Garantiebestimmungen sind im Garantiebon und in der Preisliste angeführt.
9. Haftung
9.1 Handelt es sich nicht um einen Personenschaden, so haftet WITTMANN für einen dem Besteller entstandenen Schaden nur insoweit, als WITTMANN oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9.2 Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen.
9.3 Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Waren übernimmt WITTMANN keinerlei Haftung. Ebenso wenig wird für Änderungen, Nachbesserungen oder Reparaturarbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, gehaftet.
9.4 Sollte der Besteller entgegen dem Rat von WITTMANN auf der Verarbeitung von beigestelltem Material bestehen, so übernimmt WITTMANN keine Haftung für Schäden aufgrund des beigestellten Materials.
9.5 Sollten rechtliche oder regulatorische Regelungen, Rahmenbedingungen oder Standards eines anderen Staates als Österreich nicht eingehalten werden, ist jegliche Haftung von WITTMANN hierfür ausgeschlossen. WITTMANN übernimmt insbesondere auch keinerlei Haftung, sollte vom Besteller nach Lieferung eigenständig ein Weiterversand der Ware in ein von der Auftragsbestätigung abweichendes Land vorgenommen werden.
10. Urheberrecht etc.
Alle Urheberrechte, Geschmacksmusterechte und ähnliche Rechte an der Ware verbleiben bei WITTMANN.
11. Abweichende Regeln für Konsumenten
11.1. Wenn der Besteller Konsument ist, so gelten für Geschäfte zwischen WITTMANN und dem Besteller die AGB mit folgenden Änderungen:
Statt Punkt 3.1. gilt: Bei Selbstabholung ist Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs das Werk von WITTMANN, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Wenn vereinbart wurde, dass die Ware übersendet wird, so geht die Gefahr erst auf den Besteller über, sobald die Ware an den Besteller oder einem von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird.
Statt Punkt 5.3 gilt: Die Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.
Statt Punkt 5.4 gilt: Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn WITTMANN zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderungen des Bestellers in rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit von WITTMANN stehen und rechtskräftig festgestellt oder von WITTMANN anerkannt sind. Die Punkte 7.2, 7.3, 7.4, 7.7, 7.8 und 7.11 gelten nicht.
Stattdessen gilt:
7.2K WITTMANN leistet Gewähr für Mängel, die bei Übergabe der Ware vorhanden sind und binnen zwei Jahren nach Übergabe hervorkommen. WITTMANN kann die Gewährleistungsansprüche durch Nachtrag, Verbesserung, Austausch oder wenn Verbesserung oder Austausch unzumutbar sind, durch Preisminderung erfüllen.
7.3K Der Besteller hat WITTMANN die mangelhafte Ware zur Durchführung der Verbesserung oder des Austausches zur Verfügung zu stellen. WITTMANN kann verlangen, dass der Besteller eine verwendbare Bilddokumentation der Beanstandung anfertigt und an WITTMANN versendet und/oder dass er die Ware, wenn das für ihn tunlich ist, auf Kosten von WITTMANN übersendet. Verlangt WITTMANN das nicht, so nimmt WITTMANN die Verbesserung oder den Austausch vor Ort beim Besteller vor.
12. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
12.1 Diese AGB und die unter diesen AGB abzuschließenden Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht. Das UN-Kaufrecht und die Kollisionsnormen kommen nicht zur Anwendung.
12.2 Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien 3492 Etsdorf am Kamp, Österreich.
12.3 Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien Innere Stadt sachlich zuständigen Gerichts.
Stand: Jänner 2025